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Benutzungsordnung



Benutzungsordnung für die Sport- und Freizeitanlage des TSV Friedberg

Nutzungsrecht
Die Mitglieder des TSV Friedberg sind berechtigt, die Anlagen und Einrichtungen des Sport- und Freizeitzentrums zu nutzen. Personen, die nicht Mitglied sind und nicht an Wettkämpfen teilnehmen, ist die Nutzung nur mit Einverständnis des Vorstandes erlaubt. Nichtmitgliedern ist die Nutzung darüber hinaus nur gestattet, wenn sie diese Benut-zungsordnung anerkennen und insbesondere mit dem darin vorgesehenen Haftungsaus-schluss einverstanden sind.

Entscheidung über Nutzungsberechtigung
Über die Belegung der Halle und die Nutzung der Außenanlagen entscheidet allein der Vorstand. Änderungen der Belegung im Einvernehmen der beteiligten Abteilungen müs-sen dem Vorstand angezeigt werden.

Verhaltensregeln
Die Mitglieder und Nichtmitglieder sind verpflichtet, mit den Anlagen und Einrichtungen sorgfältig umzugehen. Beschädigungen und Verschmutzungen sind zu vermeiden und, sofern schon eingetreten, unverzüglich der Geschäftsführung oder dem Hausmeister zu melden. Die Mitglieder und insbesondere die Übungsleiter sind gehalten, nicht tatenlos zuzusehen, wenn sie Zeugen von Beschädigungen oder Verschmutzungen werden.

Übungsleiter
Die Übungsleiter sind für die Sauberkeit der Hallen und der Umkleideräume verantwort-lich sowie dafür, dass benutzte Sportgeräte nach der Übungsstunde wieder aufgeräumt werden. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Teilnehmer an den Übungsstunden die Regeln der Hausordnung einhalten.

Hausrecht
Das Hausrecht wird vom Vorstand und seinen Beauftragten (Geschäftsführung, Hausmeister) ausgeübt. In unaufschiebbaren Fällen steht es einem Übungsleiter zu, bei Abwesenheit eines solchen jedem Vereinsmitglied.

Weisungsrecht
Der Vorstand und seine Beauftragten üben das Weisungsrecht hinsichtlich der Nutzung der Anlage aus. Ansonsten sind Weisungen nur innerhalb einer Abteilung möglich.

Bedienung von Einrichtungen
Elektrische, sanitäre und ähnliche Einrichtungen dürfen nur von Personen bedient wer-den, die hierzu berechtigt sind.

Schuhe
In der Halle dürfen nur saubere, nicht abfärbende Sportschuhe verwendet werden.

Verbote
Nicht erlaubt ist:
Haftmittel (Harz) in der Halle
Benutzung von Schuhen mit abfärbenden Sohlen
Kaugummi im Gebäude
Rauchen im Gebäude, ausgenommen in der Gaststätte
Mitnahme von Tieren in das Gebäude und zu Sportveranstaltungen außerhalb des Ge-bäudes
Inline-Skating, Rollerfahren u.ä. im Gebäude
Plakatierung ohne Einverständnis des Vorstandes

Der Vorstand, dessen Beauftragte und die Übungsleiter sind gehalten, die Einhaltung der Verbote zu überwachen.


Aufräumen der Sporthalle
Nach Beendigung der Übungsstunden sind benutzte Sportgeräte wieder aufzuräumen. Elektronische Geräte sind diebstahlssicher zu verwahren.

Schlüsselverlust
Der Verlust eines Schlüssels ist sofort anzuzeigen.

Verlassen des Gebäudes
Der Übungsleiter, der das Gebäude an einem Tag als Letzter nutzt, hat sich vor dem Ver-lassen zu vergewissern, dass das Licht ausgeschaltet ist, kein Wasser läuft, alle Fenster geschlossen sind und sich keine Personen im Gebäude aufhalten. Hierüber ist im Hal-lenbuch ein Vermerk zu machen und vom Übungsleiter abzuzeichnen.

Verschließen des Gebäudes
Der letzte Übungsleiter, der das Gebäude verlässt, hat dieses zu abzuschließen. Unter allen Umständen ist zu vermeiden, dass die Halle unverschlossen bleibt. In Zweifelsfällen hat sich der Übungsleiter zu vergewissern, ob er die letzte Person ist, die sich in dem Gebäude aufhält. Niemand darf darauf vertrauen, dass ein anderer Übungsleiter oder der Hausmeister die Halle abschließen wird, wenn er sich dessen nicht völlig sicher ist.

Strafen
Der Vorstand hat das Recht, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung Strafen gegen einzelne Abteilungen auszusprechen. In Betracht kommt – je nach Schwere des Versto-ßes - eine Kürzung der jährlichen Zuweisungen (Etat) oder ein Entzug der Hallen- oder Platznutzung.

Haftung
Für Schäden, die bei Benutzung oder beim Besuch der Anlage entstehen, haftet der Ver-ein, aus welchem Rechtsgrund auch immer, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
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